Die Schweizer Stiftung zur Finanzierung der Barfuss-Schule, Sambia

PC 70-216-5 Stiftung Barfuss-Schule
IBAN: CH86 0077 4010 0293 2390 0
 
Stiftung Barfuss Schule, Sambia
 Kanalstrasse 24
8575 Bürglen

Die Stiftung der Barfuss-Schule verwaltet das gespendete Geld in der Schweiz. Bei Bedarf wird es abgerufen und nach Sambia transferiert.
Alle Verwaltungs-, Transfer- und Unkosten werden vom Stiftungsrat getragen, so dass jeder gespendete Franken in Sambia ankommt.

Ihre Spende könnte verwendet werden für:

  •  Schulgeld
  •  Lohnzahlung für Lehrkräfte und weitere Angestellte (z. B. Köchin)
  • Die Erhaltung und Erneuerung der Bausubstanz
  • Tägliche Mahlzeiten für alle Schüler und Schülerinnen
  • Kleider, Medikamente, Arzt- und Klinikkosten, je nach Bedarf

Kontak: Christine Schawalder, Romanshorn

Eingegangene Spenden 2024

Januar
1998 Franken

Jahre 2008 - 2023

2023 - 48'940.00 Franken
2022 - 64'400.00 Franken
2021 - 64'788.00 Franken
2020 - 59'435.00 Franken
2019 - 65'859.00 Franken
2018 - 53'524.00 Franken
2017 - 61'722.00 Franken
2016 - 66'521.00 Franken
2015 - 62'741.00 Franken
2014 - 70'373.00 Franken
2013 - 71'750.00 Franken
2012 - 46'631.00 Franken
2011 - 53'700.00 Franken
2010 - 61'880.00 Franken
2009 - 89'429.00 Franken
2008 - 75'528.00 Franken

Dankesbriefe

Never stop learning, because life never stops teaching you

Spruch im Lehrerzimmer Barfuss Schule
 
Romanshorn, im Nov. 2023
 

An alle der Barfuss-Schule gut Gesinnten,
für einmal bin ich immer noch sehr Afrika und Barfuss-Schul behaftet, bin ich doch vor kurzem mit meiner Schwester Franziska Dällenbach von unserem Besuch in Sambia zurückgekommen. Noch scheint meine Seele nicht ganz nach Hause gefunden haben……
Vor bald einem Jahr verstarb unverhofft Schwester Gabrielle, mein langjähriges Schulgegenüber in Afrika. Inzwischen sind Monate vergangen, die Wogen sind geglättet und die Schule steht wieder unter einem guten Stern. Sr Susan scheint die richtige Person zu sein, um die Schule zu leiten und mit einem grossen Herz für die Kinder da zu sein. Verschiedentlich wurde uns dies auch bestätigt. Was für ein Glück!
Immer noch ist es so, dass man vor Tagesanbruch von einem vielstimmigen Vogelkonzert erwacht, realisiert, dass man in Fatima ist, immer noch «riecht» es nach Afrika, immer noch ist das Land staubtrocken vor der Regenzeit, immer noch blühen jetzt die grossen Bäume, gelb, rot und violett, ohne einen einzigen Tropfen Regen seit Monaten – und immer noch gehen rund 160 Kinder auf diesem Fleck zur Schule.
Wir besuchten die Schule, freuten uns am gepflegten, sauberen Areal, sind unglücklich über die Mauer rund um das Schulareal, genossen die Schulaufführung, setzten uns mit Sr. Susan zusammen und arbeiteten den mitgebrachten Fragebogen ab und standen Rede und Antwort.
Hauptsache jedoch war, dass wir schlussendlich überzeugt sind, dass die Idee von einst, eine Schule für Kinder ohne andere Schulmöglichkeit, weiter Bestand haben darf.
Viele freuten sich, ihre Mama Dällen wieder einmal zu sehen und zu umarmen…… Nur ein Satz soll zeigen, wie wichtig die Schule war und ist. Ein junger Mann erzählte ihr, «wenn es diese Schule für mich nicht gegeben hätte, wäre ich wohl als Strassenkind in der Gosse gelandet»..…

Einmal mehr bleibt mir zu danken für all Eure Treue zur Barfuss-Schule, denn ohne Euch würde es sie kaum mehr geben.
 
Dankbar und mit guten Wünschen grüsst herzlich
 

Christine Schawalder

Statuten der Stiftung

Stiftung Barfuss-Schule, Sambia

Art. 1

 Name, Sitz und Dauer

Unter dem Namen Stiftung Barfuss-Schule, Sambia besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB.

 Die Stiftung hat ihren Sitz in 8575 Bürglen TG. 

Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt.

Art. 2

 Zweck der Stiftung

Die Stiftung übernimmt die Kapitalverwaltung der Spenden zugunsten der Barefoot Chisankano Community School aus Fatima, Sambia. Alle erhaltenen Spenden werden ausschliesslich für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Barefootschool verwendet.
Die Stiftung hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinerlei Erwerbszweck. 

Art. 3

 Stiftungsvermögen

Die Stifter widmen der Stiftung bei deren Errichtung ein Anfangskapital von Fr. 80’000.– (in Worten achtzigtausend Franken)
Das Stiftungskapital wird durch allfällige Zuwendungen der Stifter oder von Dritten sowie Erträgen des Stiftungsvermögens geäufnet.
Im Rahmen des Stiftungszweckes entscheidet der Stiftungsrat über Anlage und Verwendung des Stiftungsvermögens. 

Art. 4

 Organ der Stiftung

Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
Der Stiftungsrat kann einen Geschäftsführer, der nicht Mitglied des Stiftungsrats sein muss, bezeichnen.

Art. 5

Organisation

Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Der erste Stiftungsrat wird von den Stiftern in Ziffer III hiernach bestimmt. Die zukünftige Wahl und Wiederwahl der Mitglieder erfolgt durch den Stiftungsrat.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre, wobei diese wiederwählbar sind. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so tritt das neu gewählte Mitglied in die Amtsdauer des Ausscheidenden ein. Die Zahl des der Mitglieder des Stiftungsrats, dessen personelle Zusammensetzung und die Zeichnungsberechtigten sowie diesbezügliche Änderungen sind jeweils der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats zu melden.
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen und bezeichnet diejenigen Personen, welche die Stiftung rechtsverbindlich vertreten und regelt die Art der Zeichnung. Die Zeichnungsberechtigten sind dem Handelsregisteramt zur Eintragung anzumelden.
Der Stiftungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern, auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. ER entscheidet mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit Stichentscheid. Der Stiftungsrat führt über seine Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll. Beschlüsse können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wenn kein Mitglied mündliche Beratung verlangt. In diesem Fall kommt ein Beschluss zustande, wenn die Mehrheit sämtlicher Mitglieder einem gestellten Antrag zustimmt.

Art. 6

Reglemente

Der Stiftungsrat kann über die Einzelheiten der Organisation, der Geschäftsführung und über die Aufgaben eines allfälligen Geschäftsführers ein Reglement erlassen.
Ein Reglement kann jederzeit im Rahmen der Zweckbestimmung durch den Stiftungsrat geändert werden.
Das Reglement und dessen Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen.

Art. 7

Kontrollstelle

Der Stiftungsrat bezeichnet als Kontrollstelle einen befähigten Revisor, der das Rechnungswesen prüft. Er teilt dem Stiftungsrat schriftlich das Ergebnis der Prüfung mit.
Der Revisor wird jeweils für ein Jahr gewählt; er ist wiederwählbar.
Der Revisor muss unabhängig sein, er darf insbesondere nicht dem Stiftungsrat angehören und auch in keinem Arbeitsverhältnis zur Stiftung stehen. 

Art. 8

Rechnungsführung

Die Rechnung der Stiftung ist alljährlich auf den 31. Dezember abzuschliessen, erstmals auf den 31. Dezember 2008. Der Stiftungsrat kann Beginn und Ende des Rechnungsjahres auf andere Daten verlegen. Dies ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Die Jahresrechnung ist der Kontrollstelle vorzulegen. Der Kontrollstellen- und der Jahrsbericht sind der Aufsichtsbehörde innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen.

Art. 9

Änderung der Stiftungsurkunde

Der Stiftungsrat kann im Rahmen der Zweckbestimmung bei der Aufsichtsbehörde eine Änderung der Stiftungsurkunde beantragen.

Art. 10

 Aufhebung der Stiftung

Lässt sich der Zweck der Stiftung nicht mehr erreichen, so kann der Stiftungsrat bei der Aufsichtsbehörde deren Aufhebung beantragen.
Ein noch vorhandenes Vermögen fällt einer anderen wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreiten Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck mit Sitz in der Schweiz zu.
Der Stiftungsrat bleibt so lange im Amt, bis die Stiftung vermögenslos ist.
Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Vermögensübertragung und Liquidation der Stiftung bleibt vorbehalten.

Aufsichtsbehörde

 Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Eidgenössischen Departements des Innern.

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