Stiftung Barfuss-Schule, Sambia
Art. 1
Name, Sitz und Dauer
Unter dem Namen Stiftung Barfuss-Schule, Sambia besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB.
Die Stiftung hat ihren Sitz in 8575 Bürglen TG.
Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt.
Art. 2
Zweck der Stiftung
Die Stiftung übernimmt die Kapitalverwaltung der Spenden zugunsten der Barefoot Chisankano Community School aus Fatima, Sambia. Alle erhaltenen Spenden werden ausschliesslich für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Barefootschool verwendet.
Die Stiftung hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinerlei Erwerbszweck.
Art. 3
Stiftungsvermögen
Die Stifter widmen der Stiftung bei deren Errichtung ein Anfangskapital von Fr. 80’000.– (in Worten achtzigtausend Franken)
Das Stiftungskapital wird durch allfällige Zuwendungen der Stifter oder von Dritten sowie Erträgen des Stiftungsvermögens geäufnet.
Im Rahmen des Stiftungszweckes entscheidet der Stiftungsrat über Anlage und Verwendung des Stiftungsvermögens.
Art. 4
Organ der Stiftung
Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
Der Stiftungsrat kann einen Geschäftsführer, der nicht Mitglied des Stiftungsrats sein muss, bezeichnen.
Art. 5
Organisation
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Der erste Stiftungsrat wird von den Stiftern in Ziffer III hiernach bestimmt. Die zukünftige Wahl und Wiederwahl der Mitglieder erfolgt durch den Stiftungsrat.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre, wobei diese wiederwählbar sind. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so tritt das neu gewählte Mitglied in die Amtsdauer des Ausscheidenden ein. Die Zahl des der Mitglieder des Stiftungsrats, dessen personelle Zusammensetzung und die Zeichnungsberechtigten sowie diesbezügliche Änderungen sind jeweils der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats zu melden.
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen und bezeichnet diejenigen Personen, welche die Stiftung rechtsverbindlich vertreten und regelt die Art der Zeichnung. Die Zeichnungsberechtigten sind dem Handelsregisteramt zur Eintragung anzumelden.
Der Stiftungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern, auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. ER entscheidet mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit Stichentscheid. Der Stiftungsrat führt über seine Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll. Beschlüsse können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wenn kein Mitglied mündliche Beratung verlangt. In diesem Fall kommt ein Beschluss zustande, wenn die Mehrheit sämtlicher Mitglieder einem gestellten Antrag zustimmt.
Art. 6
Reglemente
Der Stiftungsrat kann über die Einzelheiten der Organisation, der Geschäftsführung und über die Aufgaben eines allfälligen Geschäftsführers ein Reglement erlassen.
Ein Reglement kann jederzeit im Rahmen der Zweckbestimmung durch den Stiftungsrat geändert werden.
Das Reglement und dessen Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen.
Art. 7
Kontrollstelle
Der Stiftungsrat bezeichnet als Kontrollstelle einen befähigten Revisor, der das Rechnungswesen prüft. Er teilt dem Stiftungsrat schriftlich das Ergebnis der Prüfung mit.
Der Revisor wird jeweils für ein Jahr gewählt; er ist wiederwählbar.
Der Revisor muss unabhängig sein, er darf insbesondere nicht dem Stiftungsrat angehören und auch in keinem Arbeitsverhältnis zur Stiftung stehen.
Art. 8
Rechnungsführung
Die Rechnung der Stiftung ist alljährlich auf den 31. Dezember abzuschliessen, erstmals auf den 31. Dezember 2008. Der Stiftungsrat kann Beginn und Ende des Rechnungsjahres auf andere Daten verlegen. Dies ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Die Jahresrechnung ist der Kontrollstelle vorzulegen. Der Kontrollstellen- und der Jahrsbericht sind der Aufsichtsbehörde innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen.
Art. 9
Änderung der Stiftungsurkunde
Der Stiftungsrat kann im Rahmen der Zweckbestimmung bei der Aufsichtsbehörde eine Änderung der Stiftungsurkunde beantragen.
Art. 10
Aufhebung der Stiftung
Lässt sich der Zweck der Stiftung nicht mehr erreichen, so kann der Stiftungsrat bei der Aufsichtsbehörde deren Aufhebung beantragen.
Ein noch vorhandenes Vermögen fällt einer anderen wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreiten Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck mit Sitz in der Schweiz zu.
Der Stiftungsrat bleibt so lange im Amt, bis die Stiftung vermögenslos ist.
Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Vermögensübertragung und Liquidation der Stiftung bleibt vorbehalten.
Aufsichtsbehörde
Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Eidgenössischen Departements des Innern.