Die Schweizer Stiftung zur Finanzierung der Barfuss-Schule, Sambia

PC 70-216-5 Stiftung Barfuss-Schule
IBAN: CH86 0077 4010 0293 2390 0
 
Stiftung Barfuss Schule, Sambia
 Kanalstrasse 24
8575 Bürglen

Die Stiftung der Barfuss-Schule verwaltet das gespendete Geld in der Schweiz. Bei Bedarf wird es abgerufen und nach Sambia transferiert.
Alle Verwaltungs-, Transfer- und Unkosten werden vom Stiftungsrat getragen, so dass jeder gespendete Franken in Sambia ankommt.

Ihre Spende könnte verwendet werden für:

  •  Schulgeld
  •  Lohnzahlung für Lehrkräfte und weitere Angestellte (z. B. Köchin)
  • Die Erhaltung und Erneuerung der Bausubstanz
  • Tägliche Mahlzeiten für alle Schüler und Schülerinnen
  • Kleider, Medikamente, Arzt- und Klinikkosten, je nach Bedarf

Kontak: Christine Schawalder, Romanshorn

Eingegangene Spenden 2023

August
1125
Juli
2145 Franken
Juni
1'275 Franken
Mai
1'675 Franken
April
2'375 Franken
März
1'555 Franken
Februar
1'325 Franken
Januar
10'516 Franken

Jahre 2008 - 2022

2022 - 64'400.00 Franken
2021 - 64'788.00 Franken
2020 - 59'435.00 Franken
2019 - 65'859.00 Franken
2018 - 53'524.00 Franken
2017 - 61'722.00 Franken
2016 - 66'521.00 Franken
2015 - 62'741.00 Franken
2014 - 70'373.00 Franken
2013 - 71'750.00 Franken
2012 - 46'631.00 Franken
2011 - 53'700.00 Franken
2010 - 61'880.00 Franken
2009 - 89'429.00 Franken
2008 - 75'528.00 Franken

Dankesbriefe

Das grösste Vermächtnis,
welches wir den Kindern hinterlassen,
sind glückliche Erinnerungen.

Og Mandins

Romanshorn, im Nov. 2022                     

An alle der Barfuss-Schule gut Gesinnten,

 

Normalität. Normalität?

Möglich, dass es nie mehr so sein wird, wie vor der Pandemie. Aber sehr Vieles ist wieder gut geworden. Dafür dürfen wir nur dankbar sein. Die diffusen Ängste sind nach hinten getreten, noch jederzeit abrufbar.

Anfangs des Jahres blieben die Schulen in Sambia pandemiebedingt noch länger geschlossen. Längst hat auch da der ganz normale Alltag Einzug gehalten. Die Lehrpersonen nahmen nebst der Schule ihre freiwillige Arbeit, wie sie früher einmal üblich war, wieder auf. So besuchen sie «ihre Kinder» in deren zuhause, staunen über die oft sehr langen Schulwege, sind erschüttert über die Zustände, die sie manchmal antreffen, hinterfragen und versuchen, die Realität zu verstehen.

Wichtig aber ist immer, dass sie die Eltern, Pflegeeltern, die Grossmutter oder die Tante ermuntern, die Kinder weiterhin regelmässig zur Schule zu schicken. Immer noch ist es so, dass vor allem die Mädchen ganz gerne als Arbeitskraft zuhause behalten werden.        

In diesem Jahr kam zustande, was letztes Jahr nicht möglich war. Schwester Gabrielle blieb damals im letzten Moment, vor dem Abflug nach Deutschland im Test positiv hängen. Diesmal jedoch konnte sie den sambischen Winter problemlos umgehen, indem sie diesen in Deutschland verbrachte, in unserem Sommer. Für 4 Tage reiste sie mit der Fähre gar über den See nach Romanshorn. Das Zusammensein hat uns sehr gutgetan, vor allem die Gespräche über die Schule auf Augenhöhe sind jeweils sehr bereichernd. Gerne erzählte sie dabei auch über den wichtigen Besuch an der Schule von Dr. Anna Reber mit ihrem Partner.

Einmal mehr bleibt mir zu danken für all Eure Treue zur Barfuss-Schule, denn ohne Euch würde es sie wahrlich nicht mehr geben.

 

Mit guten Wünschen grüsst herzlich

Christine Schawalder

Statuten der Stiftung

Stiftung Barfuss-Schule, Sambia

Art. 1

 Name, Sitz und Dauer

Unter dem Namen Stiftung Barfuss-Schule, Sambia besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB.

 Die Stiftung hat ihren Sitz in 8575 Bürglen TG. 

Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt.

Art. 2

 Zweck der Stiftung

Die Stiftung übernimmt die Kapitalverwaltung der Spenden zugunsten der Barefoot Chisankano Community School aus Fatima, Sambia. Alle erhaltenen Spenden werden ausschliesslich für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Barefootschool verwendet.
Die Stiftung hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinerlei Erwerbszweck. 

Art. 3

 Stiftungsvermögen

Die Stifter widmen der Stiftung bei deren Errichtung ein Anfangskapital von Fr. 80’000.– (in Worten achtzigtausend Franken)
Das Stiftungskapital wird durch allfällige Zuwendungen der Stifter oder von Dritten sowie Erträgen des Stiftungsvermögens geäufnet.
Im Rahmen des Stiftungszweckes entscheidet der Stiftungsrat über Anlage und Verwendung des Stiftungsvermögens. 

Art. 4

 Organ der Stiftung

Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
Der Stiftungsrat kann einen Geschäftsführer, der nicht Mitglied des Stiftungsrats sein muss, bezeichnen.

Art. 5

Organisation

Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Der erste Stiftungsrat wird von den Stiftern in Ziffer III hiernach bestimmt. Die zukünftige Wahl und Wiederwahl der Mitglieder erfolgt durch den Stiftungsrat.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre, wobei diese wiederwählbar sind. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so tritt das neu gewählte Mitglied in die Amtsdauer des Ausscheidenden ein. Die Zahl des der Mitglieder des Stiftungsrats, dessen personelle Zusammensetzung und die Zeichnungsberechtigten sowie diesbezügliche Änderungen sind jeweils der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats zu melden.
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen und bezeichnet diejenigen Personen, welche die Stiftung rechtsverbindlich vertreten und regelt die Art der Zeichnung. Die Zeichnungsberechtigten sind dem Handelsregisteramt zur Eintragung anzumelden.
Der Stiftungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern, auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. ER entscheidet mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit Stichentscheid. Der Stiftungsrat führt über seine Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll. Beschlüsse können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wenn kein Mitglied mündliche Beratung verlangt. In diesem Fall kommt ein Beschluss zustande, wenn die Mehrheit sämtlicher Mitglieder einem gestellten Antrag zustimmt.

Art. 6

Reglemente

Der Stiftungsrat kann über die Einzelheiten der Organisation, der Geschäftsführung und über die Aufgaben eines allfälligen Geschäftsführers ein Reglement erlassen.
Ein Reglement kann jederzeit im Rahmen der Zweckbestimmung durch den Stiftungsrat geändert werden.
Das Reglement und dessen Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen.

Art. 7

Kontrollstelle

Der Stiftungsrat bezeichnet als Kontrollstelle einen befähigten Revisor, der das Rechnungswesen prüft. Er teilt dem Stiftungsrat schriftlich das Ergebnis der Prüfung mit.
Der Revisor wird jeweils für ein Jahr gewählt; er ist wiederwählbar.
Der Revisor muss unabhängig sein, er darf insbesondere nicht dem Stiftungsrat angehören und auch in keinem Arbeitsverhältnis zur Stiftung stehen. 

Art. 8

Rechnungsführung

Die Rechnung der Stiftung ist alljährlich auf den 31. Dezember abzuschliessen, erstmals auf den 31. Dezember 2008. Der Stiftungsrat kann Beginn und Ende des Rechnungsjahres auf andere Daten verlegen. Dies ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Die Jahresrechnung ist der Kontrollstelle vorzulegen. Der Kontrollstellen- und der Jahrsbericht sind der Aufsichtsbehörde innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen.

Art. 9

Änderung der Stiftungsurkunde

Der Stiftungsrat kann im Rahmen der Zweckbestimmung bei der Aufsichtsbehörde eine Änderung der Stiftungsurkunde beantragen.

Art. 10

 Aufhebung der Stiftung

Lässt sich der Zweck der Stiftung nicht mehr erreichen, so kann der Stiftungsrat bei der Aufsichtsbehörde deren Aufhebung beantragen.
Ein noch vorhandenes Vermögen fällt einer anderen wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreiten Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck mit Sitz in der Schweiz zu.
Der Stiftungsrat bleibt so lange im Amt, bis die Stiftung vermögenslos ist.
Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Vermögensübertragung und Liquidation der Stiftung bleibt vorbehalten.

Aufsichtsbehörde

 Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Eidgenössischen Departements des Innern.

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