Die Schweizer Stiftung zur Finanzierung der Barfuss-Schule, Sambia
PC 70-216-5 Stiftung Barfuss-Schule
IBAN: CH86 0077 4010 0293 2390 0

Die Stiftung der Barfuss-Schule verwaltet das gespendete Geld in der Schweiz. Bei Bedarf wird es abgerufen und nach Sambia transferiert.
Alle Verwaltungs-, Transfer- und Unkosten werden vom Stiftungsrat getragen, so dass jeder gespendete Franken in Sambia ankommt.
Ihre Spende könnte verwendet werden für:
- Schulgeld
- Lohnzahlung für Lehrkräfte und weitere Angestellte (z. B. Köchin)
- Die Erhaltung und Erneuerung der Bausubstanz
- Tägliche Mahlzeiten für alle Schüler und Schülerinnen
- Kleider, Medikamente, Arzt- und Klinikkosten, je nach Bedarf
Kontak: Christine Schawalder, Romanshorn
Eingegangene Spenden 2025
Jahre 2008 - 2023
Dankesbriefe
Obwohl wir von verschiedenen Orten kommen
und verschiedene Sprachen sprechen,
unsere Herzen schlagen gleich.
Harry Potter
Romanshorn, im November 2024
An alle der Barfuss-Schule gut Gesinnten,
es ist Herbst geworden, somit Zeit, die Ernte einzufahren. Unsere Ernte hier für die Barfuss-Schule besteht darin, die Schule weiterhin, dank Ihrer Hilfe, zu Unterstützen und in Verbindung mit Sr Susan zu bleiben.
Auf der südlichen Halbkugel wurde das Geerntete längst zur Aufbewahrung in Säcke abgefüllt und verstaut.
Jetzt, im sambischen Frühling, werden die Felder bestellt. Mais, Erdnüsse, Tomaten usw. müssen gepflanzt werden, in der Hoffnung, dass in der um diese Zeit beginnenden Regenzeit genügend Wasser vom Himmel fällt, damit die Pflanzen wachsen und gedeihen können. Wie wichtig das ist, sehen wir, weil wir wissen, dass die Schule weitgehend Selbstversorgung betreibt und während der Schulzeit täglich doch rund 160 Mäuler gestopft werden müssen.
Wasser – ein fragiles Thema, auch an der Barfuss-Schule. Wohl ist Grundwasser vorhanden. In normalen Zeiten wird dies während der Nacht in die grossen, auf Stützen stehenden, Tanks gepumpt, dafür aber wird Strom benötigt. Und dieser Strom fehlt immer wieder. Wohl wurde vor Jahren dafür eine Solaranlage installiert. Die reicht aber nicht für alles. Schon im letzten Jahr, anlässlich unseres Besuches in Sambia, schlug ich vor, ein 2. Panel anzuschaffen.
Wie wir aber wissen, malen die afrikanischen Mühlen einfach langsamer als bei uns. Bis jetzt passierte diesbezüglich nichts bis…. Ja, bis jetzt. Im Convent, auf dessen Boden die Schule steht, tut sich in Sachen Solarenergie etwas. Sr Susan möchte nun, dass die Fachmänner auch an der Barfuss-Schule vorbeikommen, damit der 2. Panel gebaut werden kann. Ich wünsche mir sehr, dass dieser Bau zustande kommt.
Sambia scheint sich von der anfangs Jahr aufgetretenen Cholera in Teilen von Afrika erholt zu haben. Möge das so bleiben.
Wie ich gehört habe, soll die Entwicklungshilfe des Bundes von Nord nach Süd aus finanziellen Gründen gekürzt werden. Obwohl diese Mitteilung auf unsere Schule keinen Einfluss hat, macht sie betroffen.
Darum, einmal mehr, schreibe ich ein grosses Dankeschön an Alle, die die Barfuss-Schule unterstützt haben und dies weiterhin tun. Ohne euch würde es unsere Schule in dieser Form nicht mehr geben.
Dankbar und mit guten Wünschen
grüsst herzlich
Christine Schawalder
Statuten der Stiftung
Stiftung Barfuss-Schule, Sambia
Art. 1
Name, Sitz und Dauer
Unter dem Namen Stiftung Barfuss-Schule, Sambia besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB.
Die Stiftung hat ihren Sitz in 8575 Bürglen TG.
Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt.
Art. 2
Zweck der Stiftung
Die Stiftung übernimmt die Kapitalverwaltung der Spenden zugunsten der Barefoot Chisankano Community School aus Fatima, Sambia. Alle erhaltenen Spenden werden ausschliesslich für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Barefootschool verwendet.
Die Stiftung hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinerlei Erwerbszweck.
Art. 3
Stiftungsvermögen
Die Stifter widmen der Stiftung bei deren Errichtung ein Anfangskapital von Fr. 80’000.– (in Worten achtzigtausend Franken)
Das Stiftungskapital wird durch allfällige Zuwendungen der Stifter oder von Dritten sowie Erträgen des Stiftungsvermögens geäufnet.
Im Rahmen des Stiftungszweckes entscheidet der Stiftungsrat über Anlage und Verwendung des Stiftungsvermögens.
Art. 4
Organ der Stiftung
Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
Der Stiftungsrat kann einen Geschäftsführer, der nicht Mitglied des Stiftungsrats sein muss, bezeichnen.
Art. 5
Organisation
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Der erste Stiftungsrat wird von den Stiftern in Ziffer III hiernach bestimmt. Die zukünftige Wahl und Wiederwahl der Mitglieder erfolgt durch den Stiftungsrat.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre, wobei diese wiederwählbar sind. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so tritt das neu gewählte Mitglied in die Amtsdauer des Ausscheidenden ein. Die Zahl des der Mitglieder des Stiftungsrats, dessen personelle Zusammensetzung und die Zeichnungsberechtigten sowie diesbezügliche Änderungen sind jeweils der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats zu melden.
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen und bezeichnet diejenigen Personen, welche die Stiftung rechtsverbindlich vertreten und regelt die Art der Zeichnung. Die Zeichnungsberechtigten sind dem Handelsregisteramt zur Eintragung anzumelden.
Der Stiftungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern, auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. ER entscheidet mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit Stichentscheid. Der Stiftungsrat führt über seine Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll. Beschlüsse können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wenn kein Mitglied mündliche Beratung verlangt. In diesem Fall kommt ein Beschluss zustande, wenn die Mehrheit sämtlicher Mitglieder einem gestellten Antrag zustimmt.
Art. 6
Reglemente
Der Stiftungsrat kann über die Einzelheiten der Organisation, der Geschäftsführung und über die Aufgaben eines allfälligen Geschäftsführers ein Reglement erlassen.
Ein Reglement kann jederzeit im Rahmen der Zweckbestimmung durch den Stiftungsrat geändert werden.
Das Reglement und dessen Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen.
Art. 7
Kontrollstelle
Der Stiftungsrat bezeichnet als Kontrollstelle einen befähigten Revisor, der das Rechnungswesen prüft. Er teilt dem Stiftungsrat schriftlich das Ergebnis der Prüfung mit.
Der Revisor wird jeweils für ein Jahr gewählt; er ist wiederwählbar.
Der Revisor muss unabhängig sein, er darf insbesondere nicht dem Stiftungsrat angehören und auch in keinem Arbeitsverhältnis zur Stiftung stehen.
Art. 8
Rechnungsführung
Die Rechnung der Stiftung ist alljährlich auf den 31. Dezember abzuschliessen, erstmals auf den 31. Dezember 2008. Der Stiftungsrat kann Beginn und Ende des Rechnungsjahres auf andere Daten verlegen. Dies ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Die Jahresrechnung ist der Kontrollstelle vorzulegen. Der Kontrollstellen- und der Jahrsbericht sind der Aufsichtsbehörde innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen.
Art. 9
Änderung der Stiftungsurkunde
Der Stiftungsrat kann im Rahmen der Zweckbestimmung bei der Aufsichtsbehörde eine Änderung der Stiftungsurkunde beantragen.
Art. 10
Aufhebung der Stiftung
Lässt sich der Zweck der Stiftung nicht mehr erreichen, so kann der Stiftungsrat bei der Aufsichtsbehörde deren Aufhebung beantragen.
Ein noch vorhandenes Vermögen fällt einer anderen wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreiten Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck mit Sitz in der Schweiz zu.
Der Stiftungsrat bleibt so lange im Amt, bis die Stiftung vermögenslos ist.
Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Vermögensübertragung und Liquidation der Stiftung bleibt vorbehalten.
Aufsichtsbehörde
Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Eidgenössischen Departements des Innern.